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AGB für Geschäftskunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nitzbon AG für Geschäftskunden

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen von Waren der Nitzbon AG (nachfolgend „wir“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Kaufverträge, die wir mit unseren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) über die von uns angebotenen Waren schließen.

(2) Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Geschäftskunden. Zum Zwecke dieser Allgemeinen Geschäfts- bedingungen sind „Geschäftskunden“: Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).

§ 2 Angebot - Vertragsschluss - Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote in Prospekten, Katalogen, Internet, Anzeigen, Angebotsschreiben u.s.w. sind - einschließlich der darin enthaltenen Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, d.h. nur als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Kaufangebots an uns zu verstehen.

(2) Mit Bestellung der Ware gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab, die Ware erwerben zu wollen. Der Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir dem Kunden eine Auftragsbestätigung zusenden. Die Auftragsbestätigung stellt die Annahme des Angebots des Kunden dar. Wir sind berechtigt, das Angebot des Kunden innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Bestellung durch Zusendung einer Auftrags- bestätigung anzunehmen. Sofern der Kunde innerhalb dieser Frist keine Auftragsbestätigung von uns erhält, gilt sein Angebot als abgelehnt und der Vertrag kommt nicht zustande.

(3) Die Vertragssprache ist deutsch.

(4) Sofern der Kunde auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von uns für den Kunden nicht zugänglich gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise - Mindestbestellwert

(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Unsere Preise gelten „ab Werk“. Sie beinhalten nicht die Kosten für Versand und für eine Montage der Kaufsache (§ 5 Abs. 2) am Ort des Kunden. Diese werden gem. § 7 gesondert in Rechnung gestellt.

(4) Der Mindestbestellwert beträgt 100,00 Euro netto. Bei Aufträgen unter diesem Betrag behalten wir uns einen Mindermengenzuschlag von 10,00 Euro netto vor.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Wir behalten uns vor, nur gegen Vorkasse (Vorauszahlung) zu liefern.

(2) Unsere Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungs- verzugs.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Zahlungen per Scheck oder Wechsel akzeptieren wir nicht.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferung - Lieferzeit - Montage

(1) Unsere Lieferungen erfolgen „ab Werk“.

(2) Eine Montage der Kaufsache durch uns am Ort des Kunden erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.

(3) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(4) Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Sofern wir auch Montagearbeiten am Ort des Kunden übernommen haben (§ 5 Abs. 2), schulden wir jedoch abweichend hiervon die rechtzeitige Fertigstellung dieser Arbeiten und Übergabe an den Kunden zu dem vertraglich vereinbarten Termin.

(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs- pflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weiter- gehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(7) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (6) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(9) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(10) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung eine wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(11) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 6 Erfüllungsort - Versand - Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Haben wir auch die Montage am Ort des Kunden übernommen (§ 5 Abs. 2), ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

(3) Sofern wir nur die Versendung schulden, geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Haben wir Montagearbeiten am Ort des Kunden übernommen (§ 5 Abs. 2), geht die Gefahr hingegen mit deren Abschluss und der Übergabe an den Kunden über.

§ 7 Versandkosten - Montagekosten

(1) Versandkosten werden je nach uns entstehendem Aufwand für das Transportunternehmen dem Kunden in Rechnung gestellt, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Bei Exportlieferungen trägt der Kunde zusätzlich Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

(3) Sofern wir auch Montagearbeiten am Ort des Kunden übernommen haben (§ 5 Abs. 2), berechnen wir hierfür jeweils eine Aufwandspauschale für die Montage und eine Aufwandspauschale für die An- und Abfahrt, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4) Rücksendekosten von Transportverpackungen trägt der Kunde.

§ 8 Mängelhaftung - Untersuchung - Mängelrüge

(1) Die gelieferten Gegenstände (Waren) sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten oder, wenn wir auch Montagearbeiten am Ort des Kunden übernommen haben (§ 5 Abs. 2), unverzüglich nach deren Abschluss und Übergabe, sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung oder, wenn wir auch Montagearbeiten am Ort des Kunden übernommen haben (§ 5 Abs. 2), nicht binnen sieben Werktagen nach deren Abschluss und Übergabe, eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatz- ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Soweit dem Kunden im Übrigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingend Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache an den Kunden, sofern wir auch Montagearbeiten am Ort des Kunden über- nommen haben (§ 5 Abs. 2), gerechnet ab deren Abschluss und Übergabe der Sache an den Kunden.

(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 9 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Rücklieferung bei Mängeln

(1) Die Rücknahme von Ware im Rahmen bestehender Mängelgewährleistungsansprüche nach § 8 erfolgt auf unsere Kosten.

(2) Die mangelhafte Ware wird von uns beim Kunden abgeholt. Der Kunde hat insoweit mit uns einen Abholtermin zu vereinbaren.

(3) Sendet uns der Kunde die Ware entgegen unserer Abholbereitschaft gemäß Abs. (2) zurück, übernehmen wir die Versandkosten nur in Höhe der Transportkosten, die uns bei eigener Abholung entstanden wären.

§ 11 Rücklieferung in sonstigen Fällen

(1) Liefergegenstände werden - sofern es sich nicht um eine Rücknahme im Rahmen der Gewährleistung nach § 10 Abs. 1 handelt - nur zurückgenommen, wenn wir dem ausdrücklich zustimmen. Kaufdatum, Rechnungsnummer sowie Grund der Rücklieferung sind auf dem Rücklieferungsantrag anzugeben.

(2) Rücklieferungen nach Abs. (1) sind für uns kostenfrei vorzunehmen. Die Rücknahme von Liefergegenständen, die vom Besteller verändert oder beschädigt wurden oder sich nicht mehr in der Original-Verpackung befinden, ist ausgeschlossen.

(3) Wird die Warenrücksendung von uns anerkannt und wird uns die Rücklieferung mangelfrei zur Verfügung gestellt, erfolgt gegenüber dem Kunden eine Gutschrift unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von bis zu 25 % des Rechnungsbetrages.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für die betreffende Ware vor (Vorbehaltsware).

(2) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

§ 13 Anwendbares Recht - Gerichtsstand - Teilnichtigkeit

(1) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden nicht berührt.

Hamburg, 05.07.2019

Nitzbon AG

Osterrade 14

D-21031 Hamburg

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